Landwirtschaftliche Zugmaschinen
a) Zugmaschinen mit einer bbH von nicht mehr als 60 km/h
b) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer bbH von nicht mehr als 40 km/h, auch mit Anhänger
Bedingung: Beide Fahrzeugarten müssen nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sein und für solche Zwecke eingesetzt werden.
Altersstufung: Die Klasse T wird vor Vollendung des 18. Lebensjahres nur für Zugmaschinen mit einer bbH von nicht mehr als 40 km/h erteilt.
Mindestalter: 16 für bbH 40 km/h, 18 für bbH 60 km/h - Geltungsdauer: ohne Befristung - Vorbesitz erforderlich: NEIN - Beinhaltet Klasse: L, M, S






